Was heißt „anerkannter Verlag" in der türkischen akademischen Bewertung?
Autorinnen fragen, ob ein Buch für die Habilitation zählt. Wo die Definition in der Verordnung steht, wie Gerichtsurteile sie verändert haben, was die ÜAK-Kriterien verlangen und wie sich ein Verlag darauf vorbereitet.
Jeder Verlag, der in der Türkei Fachbücher herausgibt, hört diese Frage: „Zählt ein Buch aus Ihrem Haus für die Habilitation?“ Für die Autorenseite ist das eine Karrierefrage; für den Verlag meist eine Frage ohne saubere Antwort — denn die Antwort steht nicht auf einer einzigen Liste. Sie liegt im Schnittpunkt zweier getrennter Regelwerke und hat sich in den letzten Jahren mehrfach geändert.
Dieser Text trennt dreierlei: was die Verordnung sagt, was die Habilitationskriterien verlangen, und wie sich ein Verlag auf den Status vorbereitet.
Zuerst die Unterscheidung: zwei Regelwerke, zwei Fragen
Die Verwirrung beginnt mit der Annahme, es gebe eine einzige Regel zum „anerkannten Verlag”. Es sind zwei Rahmen:
- Die Verordnung über die akademische Leistungszulage (Akademik Teşvik Ödeneği Yönetmeliği) — berechnet die jährliche Punktzahl. Hier ist „anerkannter nationaler/internationaler Verlag” definiert.
- Die Habilitationskriterien des Interuniversitären Rates (ÜAK) — legen über jährlich aktualisierte Tabellen fest, wie Bücher und Buchbeiträge bewertet werden.
Ein Buch kann in beiden unterschiedlich zählen. Bevor man einer Autorin „zählt” oder „zählt nicht” sagt, ist die Rückfrage, um welches Verfahren es geht, die ehrlichste erste Antwort eines Verlags.
Die Definitionen — und warum heute Vorsicht geboten ist
Der Definitionsartikel der Verordnung führte zwei Begriffe:
- Anerkannter nationaler Verlag: ein Verlag, der seit mindestens fünf Jahren regelmäßig auf nationaler Ebene tätig ist und zuvor mindestens zwanzig Bücher verschiedener Autorinnen und Autoren im selben Fachgebiet veröffentlicht hat.
- Anerkannter internationaler Verlag: ein Verlag, der seit mindestens fünf Jahren regelmäßig international tätig ist und mindestens zwanzig Bücher verschiedener Autorinnen und Autoren im selben Fachgebiet in anderen Sprachen als Türkisch veröffentlicht hat.
Beide Definitionen wurden gerichtlich verändert. Mit Urteil der Achten Kammer des Staatsrats (Danıştay) vom 14.6.2022 wurde in beiden Definitionen die Wendung „dessen Wirksamkeit und Ansehen im Fach durch Senatsbeschluss der Hochschule anerkannt ist” aufgehoben (rechtskräftig durch Beschluss des Rates der Verwaltungsrechtskammern vom 5.4.2023). Der Buchstabe (k) mit der Definition des nationalen Verlags wurde durch Urteil der Achten Kammer vom 3.4.2024, Az. E.2021/6094 – K.2024/2115, aufgehoben; die Aufhebung wurde mit Beschluss vom 8.9.2025, E.2024/2221 – K.2025/1570, rechtskräftig.
Stützen Sie einen Antrag daher nicht auf die obigen Sätze. Text, Urteilswirkungen und nachfolgende Verwaltungsakte verschieben sich mit der Zeit. Im Antragsmoment sind zwei Stellen maßgeblich: der aktuelle konsolidierte Text auf mevzuat.gov.tr und die Verfahrensregeln Ihrer Hochschule für das betreffende Tätigkeitsjahr. Verbindlich antwortet stets die Kommission Ihrer eigenen Einrichtung.
Wie verbindlich sind die kursierenden „Verlagslisten”?
Zahlreiche „Listen anerkannter nationaler/internationaler Verlage” kursieren online, die meisten von Ankündigungsseiten einzelner Universitäten. Sie zeigen die interne Praxis und sind kein zentrales, verbindliches Register. Ein Verlag, den die Kommission einer Universität akzeptiert, führt anderswo nicht zwingend zum selben Ergebnis.
Sagen Sie als Verlag, bevor Sie „wir stehen auf der Liste” sagen, auf welcher Liste und wer sie herausgibt. Ergänzen Sie, dass die Autorenseite die Praxis der eigenen Einrichtung prüfen sollte — ein Satz, der Vertrauen schafft, statt etwas zu kosten.
Die ÜAK-Seite: Bücher und Buchbeiträge
Drei Punkte zählen hier.
Buch und Buchbeitrag werden in derselben Kategorie bewertet. Nach der Regelung des ÜAK wurden nationale/internationale Bücher und Buchbeiträge unter einer Überschrift zusammengefasst; wie stark sie zählen, hängt von der Tabelle des jeweiligen Grundfachs ab.
Für Buchbeiträge gelten zwei Zusatzbedingungen. Damit ein Beitrag zählt, sollen alle Werke des Bandes aus dem Fachgebiet der antragstellenden Person stammen, und die herausgebende Person soll als Hochschullehrende (Prof. Dr., Doç. Dr. oder Dr. Öğr. Üyesi) in YÖKSİS registriert sein. Beides betrifft Verlage mit Sammelbänden unmittelbar: Zuschnitt der Ausschreibung und Wahl der Herausgeberschaft bestimmen die akademische Geltung des Bandes.
Die Schwelle. Ein Habilitationsantrag verlangt insgesamt mindestens 100 Punkte, davon mindestens 90 aus Arbeiten nach der Promotion. Ob ein einzelnes Buch zählt, ist deshalb selten allein entscheidend — es bestimmt aber die Balance der Akte.
Diese Tabellen werden jährlich überarbeitet; die Auskunft an die Autorenseite mit „nach der diesjährigen Tabelle” zu versehen, ist zugleich korrekt und schützend.
Die eigentliche Frage: Wie bereitet sich ein Verlag vor?
Diese Frage ist kaum je beschrieben — die Literatur steht ganz auf der Autorenseite und fragt, wo man einreichen soll. Dabei gibt es konkrete Arbeit auf der Verlagsseite, und sie betrifft durchweg den Aufbau des Programms.
1. Nachweisbare Kontinuität. „Seit mindestens fünf Jahren regelmäßig tätig” ist keine Behauptung, sondern eine Kette von Nachweisen: Verlegerzertifikat, ISBN-Registrierungen und ein über Jahre ununterbrochenes Programm. Ein Haus, das ein Buch macht und dann zwei Jahre schweigt, tut sich mit „regelmäßiger Tätigkeit” schwer, selbst wenn die fünf Jahre voll sind. Die formalen Schritte stehen in ISBN, Banderole und Verlegerzertifikat.
2. Verschiedene Autorinnen, ein Fachgebiet. Beide Qualifizierungen gelten zusammen: Die Bücher müssen von verschiedenen Verfasserinnen stammen und im selben Fach liegen. Zwanzig Bücher einer einzigen Person nehmen die Hürde nicht; zwanzig Bücher aus zwanzig Fächern auch nicht. Die Programmzusammensetzung wird damit zur bewussten Entscheidung — sie gehört als Frage „in welchem Feld vertiefen wir” auf die Tagesordnung des Verlagsgremiums.
3. Fachliche Konsistenz und Impressumsdisziplin. Welchem Fach ein Buch zugehört, wer verfasst und wer herausgegeben hat, in welchem Jahr es erschien — all das gehört ins Programm selbst, in den Datensatz des Buches. Eine separate Tabelle ist drei Jahre später, wenn jemand eine Antragsakte zusammenstellt, nicht mehr aktuell. (Anatomie eines Buchdatensatzes)
4. Belegbares Begutachtungsverfahren. Hinter jeder Statusdebatte steht eine einzige echte Frage: Wurde dieses Buch tatsächlich begutachtet? Liegen Gremienbeschluss, Gutachten, Revisionsrunden und Annahmeschreiben vor, beantworten Sie „ist dieses Buch begutachtet?” mit Dokumenten. Wie eine Verfahrensaufzeichnung zur Antragsakte wird, haben wir für Zeitschriften im TR-Dizin-Text beschrieben; auf der Buchseite gilt dieselbe Logik.
5. Transparenz bei Gebühren. Beteiligen sich Autorinnen an den Kosten, schwächt es den Verlag nicht, das klar zu schreiben — es zu verschweigen schwächt ihn. Warum diese Frage zuerst gestellt gehört, steht im Einreichungstext.
Was man der Autorenseite sagt
Die ehrliche und brauchbare Antwort besteht aus drei Sätzen: So sieht die Tätigkeitsgeschichte und Programmzusammensetzung des Verlags aus; so lässt sich das Begutachtungsverfahren des Buches belegen; und die endgültige Entscheidung liegt bei der Kommission der eigenen Einrichtung.
„Zählt auf jeden Fall” ist leicht gesagt und kostet einen Verlag, einmal falsch, jahrelang Ansehen. Eine belegte Antwort wiegt immer schwerer als eine Behauptung.
Wenn Ihr Programm diese Frage von selbst beantworten soll — welches Buch, in welchem Fach, mit welcher Autorenschaft, über welches Verfahren —, fragen Sie eine Demo an; wir sehen uns Werkdatensatz und Verfahrensgeschichte an Ihrem eigenen Programm an.